Archiv | Januar 30th, 2015

Verkehrsgerichtstag empfielt 1,1 Promillegrenze

30 Januar 2015 von Darian Lambert

Rückgang der Unfallzahlen erhofft

Heute hat der Verkehrsgerichtstag in Goslar beschlossen, die Einführung eines neuen Alkohol-Gefahrengrenzwertes von 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration für Radfahrer zu empfehlen. Damit schließt er sich vollumfänglich einem Vorschlag des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) an.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Verkehrsgerichtstags“, sagte Burkhard Stork, Bundesgeschäftsführer des ADFC. „Von einem neuen Alkohol-Gefahrengrenzwert für Radfahrer erhoffen wir uns einen Rückgang alkoholbedingter Fahrradunfälle.“

Die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags sind unverbindlich, werden aber vom Gesetzgeber beachtet und oft umgesetzt. Bislang gibt es nur einen Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern: Wer den Wert von 1,6 Promille erreicht, begeht eine Straftat. Die Empfehlung sieht vor, einen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille für Radfahrer einzuführen. Ab diesem Wert nimmt die Zahl der alkoholbedingten Fahrradunfälle deutlich zu. Zwar machen alkoholbedingte Unfälle nur etwa 5 Prozent aller Fahrradunfälle aus, doch sind die Unfallfolgen oft schwerer. Die Einführung eines Gefährdungsgrenzwerts für Kraftfahrzeugfahrer hatte einen deutlichen Rückgang dieser Unfälle bewirkt.

Die Empfehlungen des 53. Verkehrsgerichtstags finden Sie auf www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/

ADFC RheinBerg-Oberberg:

Warum 1,1 Promille als Gefahrengrenzwert?

Mehr als 1 Promille geht über einen leichten Rausch hinaus und wird bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher. Von den alkoholisierten Radfahrern verunglücken rund 85 % mit 1,1 Promille oder mehr. Auch die aktuellen verkehrsmedizinischen Untersuchungen in Düsseldorf und Mainz zeigen über 1 Promille eine deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit. Zugleich nimmt die Fähigkeit ab, die eigene Alkoholisierung einzuschätzen. 1,1 Promille wären ein einheitlicher Grenzwert, ab dem man weder Auto noch Fahrrad fahren darf (mit unterschiedlichen Rechtsfolgen).

Der Gesetzesvorschlag des ADFC hat nicht das Ziel, dass mehr Radfahrer bestraft werden. Es geht darum, Verkehrsunfälle zu verhindern – auch solche, bei denen allein Fahrradfahrer zu Schaden kommen. Die 1,1 Promille-Grenze als Bußgeldtatbestand soll Radfahrer nicht entmündigen, sondern ihre Eigenverantwortung als Verkehrsteilnehmer fördern.

Wenn es gelänge, den Anteil der unter Alkoholeinfluss verunglückten Radfahrer auf dasselbe Niveau zu senken wie im Autoverkehr (von 4,4 Prozent auf 2,3 Prozent), dann würden jedes Jahr rund 1.700 Radfahrer weniger verletzt oder getötet.

Warum andere Rechtsfolgen als beim Auto?

Sven Bersch sagt: Ein Radfahrer der einen Unfall unter Alkohol verursacht gefährdet in den meisten Fällen sich selbst. Wenn ein Autofahrer einen Unfall unter Alkohol verursacht gefährdet er meistens andere Verkehrsteilnehmer. Mit der Einführung eines zusätzlichen Grenzwertes wird die freiwillige Bereitschaft das Fahrrad stehen zu lassen ansteigen.
Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrer auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat.

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