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Gehölzschnitt vor dem ersten März erledigen

05 Februar 2015 von Darian Lambert

BaumhoehleRheinisch-Bergischer Kreis. Wer Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grünflächen stehen, sowie lebende Zäune, Röhrichte, Gebüsche oder andere Gehölze beseitigen möchte, sollte dies noch vor dem 1. März erledigen. Dann beginnt eine Zeit, während der bestimmte Gehölzschnitte, wie das Fällen oder auf den Stock setzen, verboten sind. Denn im Frühling beginnen die Vögel ihre Nester zu bauen und zu brüten. Gehölze aller Art bieten dafür unverzichtbare Nist- und Lebensstätten. Daher dürfen diese Gehölze erst ab dem 30. September wieder beseitigt werden. Erlaubt sind zwischen dem 1. März und dem 30. September aber pflegerische Schnitte sowie solche, die zur Gesunderhaltung von Bäumen dienen.

Marlen Wildenhues, Artenschutz-Mitarbeiterin des Rheinisch-Bergischen Kreises, erklärt, warum es so wichtig ist, diese Frist einzuhalten: „Je nach Witterungsverhältnissen können Frühbrüter, wie beispielsweise die Amsel bereits Anfang bis Mitte März den Nestbau abgeschlossen haben und brüten. Daher ist es besonders wichtig, diese Vogelarten dann nicht mehr zu stören.“

Weitere Informationen zum Thema bietet der Flyer „Gehölzschnitt im Einklang mit der Natur“. Dieser kann auf der Homepage des Kreises, www.rbk-direkt.de unter dem Stichwort Gehölzschnitt heruntergeladen werden und wird auf Nachfrage, Tel.: 02202 13-6814, auch gerne zugesendet.

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