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Pilzsammler aufgepasst: Maximal zwei Kilogramm für den eigenen Bedarf

10 September 2014 von Darian Lambert

Rheinisch-Bergischer Kreis. Der Herbst rückt näher und das feuchtwarme lässt die Pilze aus dem Boden sprießen. Das lockt Pilzsammler in den Wald. Neben dem Wissen, welche Pilze genießbar und welche giftig sind, sollten Pilzsammler aber auch noch einiges mehr beachten.
Pilze gehören zu den besonders geschützten Arten. Daher gibt es nur wenige Sorten, die gesammelt werden dürfen. Dies sind Steinpilze, Pfifferlinge, Brätlinge, Birkenpilze, Rotkappen sowie Morcheln. Als nicht geschützt, und daher zum Sammeln erlaubt, gelten der Maronenröhrling und der Hallimasch. Privatpersonen dürfen pro Tag zwei Kilogramm dieser Pilze für den eigenen Bedarf sammeln. Das gewerbliche Sammeln von Pilzen ist verboten und kann mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

Um Natur und Tiere zu schützen, ist das Pilzesammeln in den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH), die nach einer europäischen Norm besonders geschützt sind, und in allen Naturschutzgebieten nicht erlaubt. Damit die Tiere nicht gestört und aufgescheucht werden, dürfen die Wege dort nicht verlassen werden. Dies gilt beispielsweise für die beliebten Erholungsgebiete Königsforst und Wahner Heide sowie für alle sonstigen Naturschutzgebiete im Rheinisch-Bergischen Kreis. Nähere Informationen zu den Schutzgebieten gibt es unter www.rbk-direkt.de, Suchbegriff Landschaftspläne, Naturschutzgebiete. In den betroffenen Gebieten werden während der Pilzsaison Kontrollen durchgeführt. Verstöße gegen das Verbot des Pilzesammelns in diesen besonderen Schutzgebieten können ebenfalls mit einer hohen Geldbuße bestraft werden.

Bei Fragen steht die untere Landschaftsbehörde unter Tel.: 02202 13-2525 zur Verfügung.

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