Abmahnungen sind in Verruf geraten und gelten als unseriös. Sie werden als unlautere Geschäftemachereien von Anwälten und deren Auftraggebern in der breiten Öffentlichkeit mit Hass-Tiraden als Abzockerei gegeißelt. Dies geschieht nicht selten deshalb, weil häufig Heranwachsende, Studenten und Arbeitslose dabei mit Kosten zwischen 300,- € und 1.200,- € konfrontiert werden.
Die in der vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung ausbedungene Vertragsstrafe zwischen 2000,- und 5.000,- € oder mehr für den Fall des Zuwiderhandelns wird von vielen irrtümlich als fällig gestellte Forderung verstanden, die sich obendrein Auftraggeber und Anwaltskanzlei einstecken wollen, so langläufige Meinung vieler Betroffenen.
Abmahnungen dürfen jedoch nicht alle in einen Topf geworfen werden. Abmahnungen sind den meisten aus der Arbeitswelt geläufig, wenn der Chef oder die Personalabteilung gegenüber dem Mitarbeiter arbeitsvertragswidriges Verhalten rügt. Da diese für den betroffenen Mitarbeiter nicht mit Kosten verbunden sind, regt sich darüber auch keiner auf.
Im Urheberrecht und im gewerblichen Rechtschutz (Wettbewerbs-, Marken- und Gebrauchsmusterschutzrecht) sind vorausgehende Abmahnungen mehr oder wenig obligatorisch, wenn von Rechtsverletzungen betroffene gegen den Rechtsverletzer rechtlich und notfalls gerichtlich vorgehen wollen. Sie werden als solche auch nur von der Rechtsprechung anerkannt, wenn sie mit der Androhung einer spürbaren Vertragsstrafe einhergehen, die aber nur zu zahlen ist, wenn diese durch Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung anerkannt wurde und der Rechtsverletzer erneut den abgemahnten Rechtsverstoß begeht. Die Vertragsstrafe kann daher bereits von ihrem Ansatz her nicht als beabsichtigte Abzockerei eingestuft werden.
Der Bestimmungszweck einer Abmahnung im Urheberrecht und auf Gebieten des gewerblichen Rechtschutzes ist, dem Rechtsverletzer die Gelegenheit einzuräumen, sich ohne einer viel teureren einstweiligen Verfügung oder Klage einem begründeten Unterlassungsanspruch verbindlich unterwerfen zu können, indem er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Anderenfalls könnte der von der Rechtsverletzung Betroffene gleich eine einstweilige Verfügung beim Landgericht beantragen, die für den Rechtsverletzer das vier bis achtfache an Verfahrenskosten auslösen würde.
Nachdem ein Großteil des privaten und geschäftlichen Lebens sich nunmehr im Internet abspielt, wo nunmehr jedermann von 12 Jahren aufwärts unbeschadet seines persönlichen Einkommens im Internet rechtsgeschäftlich agiert, mit Waren handelt oder als Unternehmer oder Scheinunternehmer ohne nennenswerten finanziellen Einsatz auch im Dienstleistungsbereich tätig und durch die Digitalisierung nahezu aller Informationen alles auch kopiert und für eigene Zwecke verwendet werden kann, ist es nicht verwunderlich, dass Urheberrechtsverletzungen wie auch Verletzungen des Markenrechts oder Wettbewerbsrecht zum Massendelikt geworden sind.
Ob eine wettbewerbswidrige Anzeige in der Tagesszeitung erscheint, oder im Internet macht keinen Unterschied, vielmehr stören wegen der Nachhaltigkeit und der viel größeren Verbreitung Wettbewerbsverstöße im Internet den Markt oft mehr als in den Printmedien.
Dass jemand, der einem die Fensterscheibe einwirft oder das Fahrzeug eines anderen beschädigt, also eine Sachbeschädigung begeht, auch für die Anwaltskosten aufkommen muss, wenn er vom Opfer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, ist nach unserem Rechtssystem eine Selbstverständlichkeit, worüber sich keiner aufregt. Da Verkehrsunfälle tägliche Massenereignisse sind, regt sich auch keiner darüber auf, dass tausende Anwälte ihr Geld mit der der Reguklierung von Verkehrsunfällen verdienen und den Schädigern ihre Gebühren in Rechnung stellen, gleichgültig, ob ein Schüler mit seinem Mofa die Seitentür eines PKW zerkratzte, ein Arbeitsloser die Reifen zerstach, oder Omi beim Ausparken das Nachbarauto demolierte. Da schreit keiner Abzocke, wenn da Rechnungen diverser Schadensersatzpositionen und Anwaltskosten und damit Forderungen in vierstelliger Höhe ins Haus flattern, auch nicht, wenn der 16 jährige Sohn alles verursachte.
Die Abmahnungen sind insbesondere durch die Abmahnwellen der Film- und Musikindustrie und sich darauf spezialisierte Anwaltskanzleien in Verruf geraten, wenn über file-share-Programme heruntergeladene Filmwerke oder Musiktitel automatisch wieder tausendfach im Internet erneut verbreitet werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage stellt das unlegitimierte Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken eine Urheberrechtsverletzung dar und nach der Rechtsprechung des BGH dürfen Massendelikte im Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz auch grds. massenweise verfolgt werden, denn anderenfalls würden Rechtsinhaber bereits dann rechtlos gestellt werden, wenn Rechtsverletzungen nur von mehreren nachgeahmt werden.
Auch ist es grundsätzlich nicht verwerflich und gehört zum Wesen unserer Marktwirtschaft, wenn Dienstleister wie Anwaltskanzleien sich neuen Geschäftsfeldern widmen, wo es was zu verdienen gibt. Die Verfolgung von Rechtsansprüchen wie auch Unterlassungsansprüchen für ihre Auftraggeber gehört nun mal zum Geschäft einer normalen Anwaltskanzlei ebenso wie es zu ihrer Aufgabe gehört, die mit ihrer Beauftragung entstandenen Kosten bei der Gegenseite zu realisieren, soweit es nach dem Gesetz einen Erstattungsanspruch des Anspruchstellers gibt (meist bei Schadensersatz, Unterlassung oder Verzug. Auch das ist normales Geschäftsgebaren und keine Abzockerei.
Grundsätzlich haftet aber der Auftraggeber im Innenverhältnis für die Anwaltsgebühren, wenn diese bei der Gegenseite aus welchem Grund auch immer nicht beitreibbar sind, d.h. Er geht wegen sehr weit verbreitet schlechter Bonitäten der Kontrahenten ein finanzielles Risiko ein, auf den Kosten letztendlich sitzen zu bleiben.
Nun ist bezogen auf die Abmahnwellen betreffen die Urheberrechtsverletzungen im Film- und Musikbereich ist der Vorwurf der Abzockerrei nicht ganz unberechtigt, da dort zuweilen einiges aus dem Ruder gelaufen ist. In der Tat hat sich da eine Art Abmahnindustrie breit gemacht, wo die Abmahnung und die damit geltend gemachten Geldforderungen beinhaltend pauschaler Schadensersatz und Anwaltskosten der eigentliche Zweck sind und die abgemahnten Rechtsverletzungen lediglich als Vehikel missbraucht werden. Nicht selten stellen die Film- oder Musiktitelverwerter die Titel selber in die Tauschbörsen und lösen damit gezielt die Downloadwelle aus, der dann das einträglichere Geschäft der Abmahnung folgt. Einträglich, da tausendfach begangen.
Die Deals mit den sich darauf spezialisierten Anwaltskanzleien sind unterschiedlich. Jedenfalls ist allen gemeinsam, dass die Auftraggeber nicht für die gesetzlichen Gebühren aufzukommen haben, falls diese bei der Gegenseite nicht bezahlt werden oder nicht beitreibbar sind. Meist müssen die Anwaltskanzleien auch aus eigener Tasche und auf eigenes Risiko die Gerichtskosten eines Prozesses finanzieren, soweit ein solcher angestrengt wird.
Als Gegenleistung gibt es tausende von Fällen, die automatisiert abgemahnt werden und von denen ein bestimmter Prozentsatz freiwillig zahlt.
Mit Insider-Kenntnis interner Abwicklungsprozesse der Gegenseite konnte ich bisher jeden von einer Abmahnung betroffenen Mandanten wegen einer Urheberrechtsverletzung vor jeglicher Zahlung bewahren.
Davon zu unterscheiden sind Abmahnungen auf den Gebieten des Marken- oder Wettbewerbsrecht. Diese sind zum einen nicht maschinell von einer Anwaltskanzlei in tausendfacher Form abzuwickeln. Auch bei gleich gelagerten Verstößen verschiedener Verletzer hat jeder Verstoß seine individuellen Besonderheiten.
Im Wettbewerbsrecht dienen zudem viele Normen auch dem Verbraucherschutz, so dass Abmahnungen wegen fehlenden oder unzureichenden Impressums oder falsche oder fehlende Widerrufsbelehrungen, Irreführungen etc. dem Verbraucherschutz dienen und es dort auch nur auf eine abstrakte Betroffenheit des konkurrierenden Unternehmens ankommt.
Wenn jetzt im eBay oder auf anderen Internet-Plattform Mitbewerber mit irreführenden Angaben unterwegs sind und damit Verbraucher täuschen oder als Schüler oder Arbeitslose anonym mit Taschengeldpreisen im Auge des Verbrauchers preisbildend sog. Straßenpreise suggerieren, die ein ordnungsgemäß agierendes Gewerbeunternehmen, das Abgaben und Personalkosten und für Betriebsräume zahlt, so bewirken solche wettbewerbswidrigen Internetpräsenzen auf maßgeblichen Internetportalen wie eBay schon eine gravierende Marktstörung, gegen die sich betroffene gewerbliche Mitbewerber zur Wehr setzen müssen.
Da in manchen Branchen derartige Verstöße auch häufiger vorkommen, potenziert sich die Marktstörung und muss dann erst recht auch vielfach bekämpft werden. Und dabei ist es bezogen auf die Auswirkung auf das Marktgeschehen auch irrelevant, ob der 14 jährige Schüler sich als Verkäufer oder Dienstleister anbietet, oder dessen Vater.
Bei wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnungen im Kleingewerbe werden in aller Regel außer den angefallenen Anwaltskosten selten weitere Schadensersatzpositionen wie entgangener Gewinn etc. geltend gemacht.
Entgegen langläufiger Meinung verdient der Auftraggeber daran keinen Cent mit, sondern er haftet intern sogar für die Gebühren.
Für den Anwalt ist es auch kein lukratives Geschäft, soweit sich das Ganze im Kleingewerbebereich abspielt und die Streitwerte wie meist deutlich unter 10.000 € liegen. Da sind dann auch knapp 500, -€ Honorar angesichts der meist folgenden schriftsätzlichen Diskussionen eher schwer verdientes Geld und meist mit mehr Aufwand verbunden, als bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden. Von daher gibt es unbeschadet der rechtlichen Unzulässigkeit auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht die geringste Veranlassung für einen Anwalt, sich diese Gebühren auch noch mit dem Mandanten zu teilen.
Abmahnungen dürfen daher nicht in einen Topf geworfen werden. Dass sie massenhafter auftreten ist den Möglichkeiten des Internet und den dort lauernden vielfältigen Gefahren von Rechtsverletzungen und deren massenweiser Begehung geschuldet.
Rainer Dlugosch, www.rechtsconsult.de