Für die rund 1.880 Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter im Rheinisch-Bergischen Kreis bedeutet der Winter keine Existenzsorgen. Trotz Schnee, Frost und witterungsbedingter Baustopps gelten ihre Arbeitsplätze als „winterfest“. Möglich macht das das Saison-Kurzarbeitergeld, mit dem Beschäftigte auch in der kalten Jahreszeit im Job bleiben und weiterhin Einkommen erhalten.

Symbolbild
Arbeiten ruhen – Verträge laufen weiter
In den Wintermonaten können viele Arbeiten auf dem Bau nicht ausgeführt werden: Fundamente lassen sich nicht ausheben, Straßen nicht asphaltieren, Leitungen nicht verlegen. Dennoch bleiben Arbeitsverträge bestehen und Löhne gesichert. Das Saison-Kurzarbeitergeld – früher als Schlechtwettergeld bekannt – greift von Dezember bis März und sorgt dafür, dass Baubeschäftigte nicht entlassen werden müssen, wenn das Wetter Außenarbeiten unmöglich macht.
Die Arbeitsagentur übernimmt in dieser Zeit einen Teil des Lohnausfalls. Je nach Situation erhalten Beschäftigte bis zu 67 Prozent des Nettolohns als Ausgleich.
Vorteile für Betriebe und Beschäftigte
Im Rheinisch-Bergischen Kreis gibt es rund 262 Baubetriebe, die von dieser Regelung profitieren können. Für Unternehmen bedeutet das Planungssicherheit: Fachkräfte bleiben im Betrieb, und aufwendige Neueinstellungen im Frühjahr entfallen. Gleichzeitig haben Beschäftigte eine ganzjährige Perspektive und stabile Einkünfte.
Das Saison-Kurzarbeitergeld lässt sich dabei flexibel einsetzen. Betriebe können es für die gesamte Belegschaft oder nur für einzelne Teams beantragen. Auch eine nachträgliche Meldung bei der Arbeitsagentur ist möglich, wenn Aufträge wetterbedingt nicht ausgeführt werden konnten. Der bürokratische Aufwand gilt als überschaubar.
Auch andere Branchen profitieren
Nicht nur klassische Bauunternehmen können das Saison-Kurzarbeitergeld nutzen. Auch Dachdecker-, Gerüstbau- sowie Garten- und Landschaftsbetriebe zählen zu den Branchen, die im Winter häufig von witterungsbedingten Ausfällen betroffen sind und deshalb auf diese Unterstützung zurückgreifen können.
Voraussetzungen vor Antragstellung
Bevor ein Betrieb Saison-Kurzarbeitergeld beantragt, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen geprüft werden. Dazu gehört, ob Beschäftigte in der wetterbedingt arbeitsfreien Zeit andere Aufgaben im Betrieb übernehmen können, etwa in der Halle oder im Lager. Zudem sind vorhandene Urlaubstage und Arbeitszeitguthaben zu berücksichtigen.
Insgesamt sorgt das Saison-Kurzarbeitergeld dafür, dass Bauarbeitsplätze im Rheinisch-Bergischen Kreis auch in der kalten Jahreszeit gesichert bleiben – ein wichtiger Stabilitätsfaktor für Beschäftigte und Unternehmen gleichermaßen.





