Mit Beschluss vom heutigen Tage (20.10.2014) hat die Vergabekammer Köln das Verfahren der Bädergesellschaft der Stadt Bergisch Gladbach mbH für beanstandungsfrei erklärt. In seinen 35-seitigen Entscheidungsgründen betont die Kammer, dass sämtliche Anträge der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH bereits nicht geeignet seien, die Schwelle der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu überschreiten.
Der Kauf der Geschäftsanteile an der BELKAW unterliege ebenso wenig dem Vergaberecht wie das parallel geführte Verfahren zur Suche eines strategischen Partners für eigene Stadtwerke. Darüber hinaus erklärte die Vergabekammer, dass das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren nicht dazu dienen könne, einen eventuellen Schadensprozess vorzubereiten oder die Rehabilitation des unterlegenen Bieters zu betreiben. Solche Fallkonstellationen seien vom vergaberechtlichen Rechtsschutz nicht erfasst. Die Kosten des Verfahrens wurden den Stadtwerken Schwäbisch Hall auferlegt.





