Die Bergisch Gladbach verschickt am Freitag, den 9. Januar 2026, die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2026. In den kommenden Tagen werden die Bescheide bei den Steuerpflichtigen eingehen und sorgen insbesondere bei Eigentümerinnen und Eigentümern von Nichtwohngrundstücken für Fragen.

Symbolbild
Differenzierte Hebesätze rechtlich zulässig
Hintergrund der aktuellen Diskussion ist ein Urteil des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das Grundsteuerbescheide mit differenzierten Hebesätzen in vier nordrhein-westfälischen Kommunen aufgehoben hat. Für Bergisch Gladbach hat diese Entscheidung jedoch zunächst keine Auswirkungen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Kommunen bereits für das Jahr 2025 die Möglichkeit eröffnet, unterschiedliche Hebesätze festzulegen. Auf Grundlage eines Ratsbeschlusses gelten in Bergisch Gladbach seitdem unterschiedliche Hebesätze:
598 Prozentpunkte für Wohngrundstücke sowie 873 Prozentpunkte für Nichtwohngebäude und unbebaute Grundstücke. Die Stadt betont, dass diese Regelung aufkommensneutral ist und keine Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt bedeutet.
Urteil betrifft nur vier Städte
Das Urteil aus Gelsenkirchen bezieht sich ausschließlich auf die klagenden Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen und Dortmund. Die Situation in Bergisch Gladbach war nicht Gegenstand des Verfahrens. Zudem ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Sowohl eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW als auch eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht sind zugelassen.
Erst wenn eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, könnte sich daraus eine landesweite Neubewertung der Praxis ergeben. Bis dahin bleiben die geltenden Regelungen in Bergisch Gladbach bestehen.
Widerspruch derzeit ohne rechtliche Grundlage
Viele Steuerpflichtige fragen sich, ob vorsorglich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid 2026 eingelegt werden sollte. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass es aktuell keine rechtliche Grundlage gibt, über solche Widersprüche zu entscheiden.
Sollte der Stadtrat im März 2026 eine Erhöhung der Grundsteuer B mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beschließen, würden die neuen Hebesätze durch einen geänderten Bescheid umgesetzt. In diesem Fall verlöre der ursprüngliche Bescheid seine Gültigkeit und laufende Widerspruchsverfahren würden eingestellt.
Zahlungspflicht bleibt bestehen
Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, eingelegte Widersprüche im gegenseitigen Einvernehmen ruhend zu stellen, bis eine gerichtliche Klärung auf Landes- oder Bundesebene erfolgt ist. Wichtig für alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer: Ein Widerspruch entbindet nicht von der Pflicht, die festgesetzte Grundsteuer fristgerecht zu zahlen.
Mit dem Versand der Bescheide will die Stadt Transparenz schaffen und zugleich über die rechtliche Lage informieren, um unnötige Unsicherheiten zu vermeiden.
















