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Volkstrauertag und Totensonntag: Diese Einschränkungen gelten an den Stillen Feiertagen

04 November 2026 von Vladlen Stolz

Am 15. und 22. November gelten in Nordrhein-Westfalen besondere Ruhezeiten. Die Stadt Köln erinnert daran, welche Märkte, Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen dann ruhen müssen.

Zwei der drei Stillen Feiertage im November stehen noch bevor: der Volkstrauertag am Sonntag, 15. November, und der Totensonntag am Sonntag, 22. November. Für diese Tage schreibt das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz besondere Einschränkungen vor, auf die die Stadt Köln jetzt hinweist. Allerheiligen am 1. November war der erste dieser Tage.

Am Volkstrauertag sind von 5 bis 13 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen und Volksfeste untersagt; auch Spielhallen und Wettannahmestellen müssen in dieser Zeit geschlossen bleiben. Bis 18 Uhr gilt außerdem ein Verbot für Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen jeder Art, etwa in Gaststätten oder Diskotheken. Das betrifft auch unterhaltsame Stadtführungen sowie Theater-, Opern-, Musical-, Ballett- oder Puppenspielaufführungen, sofern sie nicht religiös, weihevoll oder von ernstem Charakter sind.

Am Totensonntag dürfen von 5 bis 18 Uhr keine Märkte und gewerblichen Ausstellungen stattfinden – dazu zählen auch Tausch- und Züchterausstellungen oder Briefmarkenbörsen. Gleiches gilt für Sportveranstaltungen einschließlich Pferderennen und Reitturnieren, für Zirkusvorstellungen und Volksfeste sowie für Freizeitanlagen, in denen getanzt wird oder Artisten auftreten.

Wie an jedem Sonn- und Feiertag bleiben zudem ganztägig Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen, Videotheken und Mitfahrvermittlungen geschlossen; auch Umzüge sind nicht erlaubt. Saunen, Sonnen- und Fitnessstudios dürfen dagegen öffnen, weil sie der Erholung dienen.

Fragen zum Feiertags- und zum Ladenöffnungsgesetz beantwortet für das Kölner Stadtgebiet das Ordnungsamt unter 0221 221-29879. Ausnahmen kann in dringenden Fällen nur die Bezirksregierung Köln zulassen, und auch nur dann, wenn der Feiertagsschutz dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

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