Nach den Schüssen auf einen 33-jährigen Kiosk-Mitarbeiter in Köln-Ostheim hat die Polizei weitere Details veröffentlicht. Der Täter soll das Geschäft betreten und sofort aus nächster Nähe auf das Opfer geschossen haben. Anschließend floh er auf einem E-Scooter.
Delft, The Netherlands – march 15, 2018: Kiosk and three yellow ticket machines at Dutch railway station of Delft
Opfer schwer verletzt – keine Lebensgefahr
Der 33-jährige Mann erlitt schwere Verletzungen im Unterkörper und wurde umgehend in ein Krankenhaus gebracht. Laut Polizei besteht jedoch keine Lebensgefahr. Der Täter, der dunkle Kleidung trug, ist weiterhin auf der Flucht.
Parallelen zu tödlichem Angriff in Kalk
Die Ermittler prüfen mögliche Zusammenhänge mit einer tödlichen Schießerei im Oktober vor einem Fitnessstudio in Köln-Kalk. Damals wurde ein 32-jähriger Mann erschossen – auch er war mit dem nun verletzten Kiosk-Mitarbeiter eng befreundet.
In beiden Fällen nutzte der Täter einen E-Scooter zur Flucht. Zudem gab es nach der Veröffentlichung eines Fahndungsbildes im Kalker Mordfall Drohungen gegen das aktuelle Opfer.
Ermittlungen im Milieu der Rockerkriminalität
Der Vater des 33-Jährigen berichtet, dass sein Sohn und das Kalker Opfer gemeinsam aufgewachsen und eng verbunden gewesen seien. Die Polizei geht Hinweisen auf eine mögliche Verbindung zur organisierten Kriminalität nach.
Eine Mordkommission ermittelt nun intensiv in beiden Fällen. Die Polizei hat zudem die Fahndung nach dem flüchtigen Täter ausgeweitet.
Serie von Gewalttaten in Köln setzt sich fort
Die jüngste Schießerei reiht sich in eine Serie schwerer Gewaltdelikte in Köln ein. In den vergangenen Monaten gab es auffällig viele Schüsse und Angriffe im kriminellen Milieu. Die Polizei steht vor der Herausforderung, die eskalierenden Auseinandersetzungen in den Griff zu bekommen.
Lange galt die Empfehlung, Passwörter regelmäßig zu ändern, um die Sicherheit zu erhöhen. Doch oft führte das dazu, dass Nutzer schwache und leicht zu merkende Passwörter wählten. „Ein starkes Passwort einmal erstellen und dauerhaft nutzen – das ist der bessere Ansatz“, sagt Ayten Öksüz, Datenschutzexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Zum „Ändere Dein Passwort“-Tag am 1. Februar rät sie daher: Wer noch unsichere oder mehrfach genutzte Passwörter verwendet, sollte diese jetzt durch starke ersetzen. Noch wichtiger sei es jedoch, sensible Konten zusätzlich mit der Zwei-Faktor-Authentisierung (2FA) zu schützen.
Wie sieht ein sicheres Passwort aus?
Länge zählt: Mindestens 12 Zeichen, besser noch 25 Zeichen oder mehr
Verschiedene Zeichenarten: Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen kombinieren
Einzigartig für jedes Konto: Niemals dasselbe Passwort mehrfach verwenden
Ein einmal stark gewähltes Passwort muss nur dann geändert werden, wenn es durch ein Datenleck kompromittiert wurde oder das Gerät mit Schadsoftware infiziert ist.
Zwei-Faktor-Authentisierung – der doppelte Schutz
Selbst das beste Passwort schützt nicht vor Phishing oder Datenlecks. Mit 2FA wird ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor eingeführt, beispielsweise:
SMS-TAN oder E-Mail-Code
Einmal-Passwort aus einer App
Biometrische Verfahren wie Fingerabdruck oder Gesichtserkennung
Dieser zweite Faktor macht es Angreifern schwerer, auf Online-Konten zuzugreifen – selbst wenn sie das Passwort kennen.
Passwörter sicher aufbewahren
Da sich kaum jemand alle Passwörter merken kann, empfiehlt sich ein Passwort-Manager. Diese Programme: ✔ Erstellen und speichern sichere Passwörter ✔ Speichern sie verschlüsselt ✔ Erfordern nur ein einziges, besonders starkes Master-Passwort
Die Zukunft: Anmelden ohne Passwort
Das Passkey-Verfahren könnte herkömmliche Passwörter bald ablösen. Dabei ersetzt ein zufällig generierter Schlüssel das klassische Passwort. Dieser wird sicher auf dem Gerät gespeichert und mit Fingerabdruck, Gesichtsscan oder PIN freigegeben. Da Passkeys nicht gestohlen oder durch Phishing abgegriffen werden können, gelten sie als besonders sicher.
Fazit: Sicherheit mit wenig Aufwand
Wer einmal ein starkes Passwort wählt und 2FA aktiviert, sorgt langfristig für mehr Sicherheit. Wer zusätzlich einen Passwort-Manager nutzt oder auf Passkeys umsteigt, macht es Cyberkriminellen noch schwerer.
Frank Samirae: Tausende unrechtmäßige Knöllchen – Stadt Bergisch Gladbach muss Fehler eingestehen
Frank Samirae, Stadtrat
Frank Samirae, Ratsmitglied in Bergisch Gladbach und zugleich Händler in der Schloßstraße, hat die Situation aus seiner Sicht als Kommunalpolitiker analysiert und bewertet. Seiner Einschätzung nach wurden mehrere hundert, wenn nicht tausende, Knöllchen unrechtmäßig ausgestellt. Hintergrund ist die durch das Verwaltungsgericht Köln als rechtswidrig erklärte verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer temporären Fußgängerzone. Samirae fordert nun, dass die Stadt ihren Fehler öffentlich zugibt und sämtliche Bußgelder, die auf Grundlage dieser Anordnung verhängt wurden, unverzüglich zurücknimmt.
Ihm zufolge kann es nicht sein, dass Bürger für einen Verwaltungsfehler der Stadt zur Kasse gebeten werden. Besonders brisant: Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung nicht nur fehlerhaft, sondern offensichtlich rechtswidrig war. Samirae betont jedoch ausdrücklich, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt – diese kann nur ein Fachanwalt für Verkehrsrecht bzw. Verwaltungsrecht leisten.
1. Sachverhalt
Die Stadt Bergisch Gladbach hat eine temporäre Fußgängerzone eingerichtet, die durch ein Verkehrszeichen 242.1 StVO signalisiert wurde.
Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 09.01.2025, Az. 18 L 2487/24) hat die Anordnung der Fußgängerzone als rechtswidrig bewertet und die Stadt angewiesen, das Verkehrszeichen zu entfernen oder unwirksam zu machen.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bezieht sich auf die Tatsache, dass die zugrunde liegende Verkehrsregelung als rechtswidrig festgestellt wurde.
Die Stadt hält dennoch an der Sanktion fest und argumentiert, dass ein Verkehrszeichen auch dann zu beachten ist, wenn sich seine Anordnung nachträglich als rechtswidrig herausstellt.
2. Rechtslage: Ist das Bußgeld trotz der Rechtswidrigkeit der Fußgängerzone gerechtfertigt?
a) Bindungswirkung des Gerichtsbeschlusses
Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die verkehrsrechtliche Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist.
Die Stadt wurde angewiesen, die Verkehrszeichen zu entfernen.
Obwohl es sich um eine Eilentscheidung und kein endgültiges Urteil handelt, ist die Stadt daran gebunden und muss sich an die Anordnung halten.
b) Prinzip des „trotzdem gültigen Verkehrszeichens“
Die Stadt argumentiert, dass ein Verkehrsschild auch dann befolgt werden muss, wenn es später als rechtswidrig festgestellt wird.
Diese Argumentation beruht auf dem Grundsatz der Bestandskraft von Verkehrszeichen.
Tatsächlich gibt es Fälle, in denen ein Verkehrsverstoß auch dann geahndet wird, wenn die zugrunde liegende Regelung später aufgehoben wird.
c) Gilt das auch hier?
Problem 1: Rückwirkung des Gerichtsbeschlusses
Der Beschluss des VG Köln hat keine rückwirkende Wirkung, sondern entfaltet seine Wirkung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung (09.01.2025).
Verstöße, die vor dem 09.01.2025 begangen wurden, könnten somit grundsätzlich noch sanktioniert werden.
Verstöße nach dem 09.01.2025 dürften hingegen nicht mehr verfolgt werden.
Problem 2: Offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnung
Das Gericht hat festgestellt, dass die Anordnung nicht nur fehlerhaft, sondern offensichtlich rechtswidrig war.
Dies bedeutet, dass die Verkehrsbeschränkung gar nicht hätte angeordnet werden dürfen.
In solchen Fällen kann sich der Bürger darauf berufen, dass er nicht verpflichtet war, die offensichtlich fehlerhafte Anordnung zu beachten.
d) Rechtsgrundlage für eine Bußgelderstattung
§ 47 OWiG (Rücknahme eines rechtswidrigen Bußgeldbescheids)
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Ordnungswidrigkeit nicht vorlag, muss das Verfahren eingestellt werden.
§ 80 Abs. 5 VwGO (aufschiebende Wirkung von Klagen)
Da das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat, kann das Verkehrszeichen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr als gültig betrachtet werden.
3. Fazit: Hat die Stadt recht oder unrecht?
Die Stadt hat UNRECHT.
Das Bußgeld kann nicht rechtmäßig durchgesetzt werden, weil die zugrunde liegende Verkehrsregelung als offensichtlich rechtswidrig festgestellt wurde.
Verstöße nach dem 09.01.2025 können definitiv nicht mehr geahndet werden.
Auch Verstöße vor dem 09.01.2025 sind fraglich, weil das Gericht feststellte, dass die gesamte Regelung fehlerhaft war und es nie eine gültige Grundlage gab.
Der Einspruch sollte Erfolg haben, und der Bußgeldbescheid müsste aufgehoben werden.
Empfehlung:
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und den Einspruch aufrechterhalten.
Falls die Stadt nicht einlenkt, kann eine fachanwaltliche Prüfung (Fachanwalt für Verkehrsrecht/Verwaltungsrecht) sinnvoll sein.
In vergleichbaren Fällen wurden rechtswidrige Bußgeldbescheide nachträglich zurückgenommen oder von Gerichten aufgehoben.
📌 Ergebnis: Die Stadt Bergisch Gladbach handelt rechtswidrig, wenn sie auf die Zahlung des Bußgeldes besteht.
In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag haben unbekannte Täter in Bergisch Gladbach insgesamt sieben Firmenfahrzeuge aufgebrochen und wertvolle Werkzeuge gestohlen.
Massiver Diebstahl in der Paffrather Straße
Die Polizei wurde am Donnerstagmorgen (30.01.) zu einer Firma in der Paffrather Straße gerufen, nachdem dort mehrere Transporter aufgebrochen worden waren. Insgesamt fünf Fahrzeuge der Marke Renault wurden zwischen Mittwochabend (29.01.) und Donnerstagmorgen beschädigt und gewaltsam geöffnet. Die Täter entwendeten zahlreiche Werkzeuge, der Schaden beläuft sich auf einen mittleren bis oberen fünfstelligen Betrag.
Weitere Fahrzeugaufbrüche in der Poststraße
Nur wenige Straßen entfernt wurden in der Poststraße zwei weitere Transporter aufgebrochen. Auch hier hatten es die Täter auf hochwertiges Werkzeug abgesehen. Sie schlugen Fensterscheiben ein und entwendeten verschiedene Arbeitsgeräte. Der geschätzte Schaden liegt im oberen vierstelligen Bereich.
Ermittlungen laufen – Polizei sucht Zeugen
Die Polizei hat an beiden Tatorten eine Spurensicherung durchgeführt und Ermittlungen eingeleitet. Hinweise zu den Taten oder verdächtigen Beobachtungen nimmt das Kriminalkommissariat 3 der Polizei Rhein-Berg unter der Rufnummer 02202 205-0 entgegen.